Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Wenn der Verstorbene (Erblasser) keine Regelung getroffen hat, wer Erbe sein soll, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Liegen dagegen ein Testament oder ein Erbvertrag vor, spricht man von gewillkürter Erbfolge, diese ist vorrangig, so dass die gesetzliche Erbfolge nicht eingerift. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandschaftsverhältnis zum Erblasser, hierfür bestimmt das Gesetz eine bestimmte Reihenfolge zunächst in §§ 1924-1929 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Die Rangfolge bestimmt sich nach der Rangordnung, der die Verwandten angehören, wobei nach Abkömmlingen der ersten und weiterer Ordnungen unterschieden wird.

Zunächst erben die Kinder des Erblassers als Erben erster Ordnung, dann deren Kinder (Enkel) und wiederum deren Kinder (Urenkel) usw.. Nach dem sogenannten Repräsentationsprinzip schliessen dabei die dem Erblasser dem Grad nach am nächsten Stehenden die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus, § 1924 Abs. 2 BGB. Das Kind A des Erblassers repräsentiert seinen Stamm, daher Repräsentationsprinzip, und schliesst sein eigenes Kind, den Enkel des Erblassers, von der Erbfolge aus.

Ist allerdings das Kind A des Erblassers schon vor dessen Tod gestorben, tritt das Enkelkind an die Stelle des verstorbenen Kindes, sogenanntes Eintrittsrecht der Abkömmlinge, § 1924 Abs. 3 BGB. Kinder erben zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. Hatte der Erblasser 2 Kinder, Max und Paul, wobei Max verstorben ist und 2 Kinder hinterlässt, greift das Eintrittsrecht und die Kinder von Max erben eine Hälfte und Paul die andere Hälfte.

Nach den Abkömmlingen kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge zum Zug, danach als Erben dritter Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. Die jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt die entferntere Ordnung aus, § 1930 BGB. Gibt es Kinder des Erblassers, erbt also kein Bruder des Erblassers. Verzichten die Kinder auf das Erbe oder schlagen es aus, können aber auch die Erben zweiter Ordnung Erben werden.

 

Gewillkürte Erbfolge

Hierunter versteht man die Erfolge aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages.

Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Grundsätzlich ist das jeder, der 18. Jahre alt ist, aber auch schon ein 16-Jähriger unter besonderen Voraussetzungen (siehe §§ 2229,2233 BGB.

Grundsätzlich besteht für den Erblasser Testierfreiheit, er entscheidet, wer Erbe wird und auch was er vererbt. Allerdings wird dies insbesondere eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht und das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, die Erbschaftssteuer und in Ausnahmefällen auch durch Verstösse gegen gesetzliche Verbote und die guten Sitten. Es ist beabsichtigt, das Pflichtteilsrecht zu ändern, hier muß also beobachtet werden, welche Änderungen die Regierung einführt.

Ein handschriftlich verfasstes Testament muß vom Erblasser selbst geschrieben und unterschrieben sein (eigenhändiges Testament/Privattestament), § 2247 BGB. Zwar muß das Testament nicht als Testament bezeichnet sein, es sollte aber erkennen lassen, dass testiert werden sollte und nicht nur eine bloße Absichtserklärung oder ein Entwurf ist.

Die Unterschrift muß am Ende stehen, den Text also abschließen. Ort und Datum der Niederschrift sollten angegeben werden, sonst kann die Wirksamkeit zweifelhaft sein, etwa wenn mehrere Testamente existieren. Denn ein später errichtetes Testament hebt ein früher errichtetes auf, wenn es mit diesem in Widerspruch steht.

Auch kann es für die Testierfähigkeit auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommen, etwa bei Demenzkranken.

Das handschriftlich verfasste Testament kann beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden, § 2248 BGB, was zu empfehlen ist, wenn man den Verlust vermeiden will.

Das notarielle Testament wird von einem Notar aufgenommen und wird immer dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben.

Über das Amtsgericht erfolgen Mitteilungen an die Standesämter über registrierte Testamente. Die Standesämter wiederum melden Todesfälle an das Amtsgericht, bei dem Testamente registriert sind.

 

 

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