Verkehrsrecht

Bei einem Verkehrsunfall, der nicht von Ihnen verschuldet ist, können Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Die Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung grundsätzlich übernommen werden. Ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Schuldfrage eindeutig ist, keine Einwendungen zu Grund und Höhe des Schadens gemacht werden, es sich um einen Bagatellunfall handelt oder der Geschädigte geschäftlich erfahren ist. Wann ein Bagatellunfall vorliegt, wird bei den Gerichten nicht immer einheitlich beurteilt. Bei einem Schaden über 1.000.- € liegt jedenfalls keine Bagatelle mehr vor.

Sind Sie bei einem Unfall erheblich verletzt worden, ist in jedem Fall zu raten, einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen. Hier stößt man bei Versicherungen oft auf Widerstand, zumal die Höhe von Personenschäden und Schmerzensgeld nur schwer zu beziffern sind.

Bei Verkehrsdelikten, bei angeordneten Sperrfristen, Fahrerlaubnisentzug, MPU-Anordnung ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts, mindestens für eine Beratung, in jedem Fall zu empfehlen. Die Kosten können eventuell von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Wegen der oft schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen sollten aber die Kosten einer Beratung keine entscheidende Rolle spielen. Dies kann aber vor der Beratung verbindlich mit dem Rechtsanwalt geklärt werden.

Aktuelle Entscheidung zur sofortigen Zahlungsverpflichtung der Versicherung gegenüber dem Unfallgeschädigten:

Das Amtsgericht Leverkusen hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH u.a. vom 28.11.08 VI ZB 22/08, dass der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung einen sofort fälligen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten hat, auch wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBA) liegen. Der Geschädigte muss nicht 6 Monate auf die Zahlung warten, jedenfalls wenn der Geschädigte seine Weiterbenutzungsabsicht dargelegt hat, wie hier. Der PKW war hier nach dem Verkehrsunfall noch verkehrssicher und konnte weiterbenutzt werden, AG Leverkusen vom 28.07.2014, Az.: 24 C 172/14.

 

Aktuelle Entscheidung zu Radfahrern und Helm:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einen Radfahrer, der ohne Helm fährt, deshalb keine Mithaftung trifft (BGH Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13).

Andere Entscheidungen, wie die des OLG Schleswig vom 05.06.13 (Az. 7 U 11/12), sind daher nicht maßgeblich.

Das OLG Celle hatte zuvor schon mit Urteil vom 12.02.2014 (Az. 14 U 113/13) eine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer und eine damit verbundene Kürzung von Schadenersatzansprüchen bei Kopfverletzungen verneint, wenn ein Fahrradfahrer bei einem Unfall keinen Helm getragen hat. Das Gericht sieht Fahrradfahrer selbst bei Trainingsfahrten mit einem Sportrad nicht in der Pflicht, einen Helm zu tragen.

Auch das OLG Saarbrücken ( 9.10.2007- 4 U 80/07 – 28) hatte bereits eine Haftung des Radfahrers abgelehnt.

Das OLG Saarbrücken führt meiner Meinung nach überzeugend aus, warum eine Mithaftung des Radfahrers, auch wenn er keinen Helm trägt, ausscheidet.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt gem. § 9 StVG, § 254 BGB die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Es kann der Radfahrerin nicht als Mitverschulden angerechnet werden, dass sie bei der zum Unfall führenden Fahrt keinen Helm trug.

Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spricht, dass es im Gegensatz zum Führen von Krafträdern (§ 21a Abs. 2 StVO) keine den allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes gibt.

Zwar steht der Umstand, dass dem Geschädigten kein Rechtsverstoß vorgeworfen werden kann, der Annahme eines Mitverschuldens nicht grundsätzlich entgegen. Denn die Vorschrift des § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach derjenige eine Verkürzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches hinnehmen muss, der seine eigene Interessen dadurch missachtet, dass er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die erforderlich und zumutbar erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135, 235, 240).

Andererseits greift es zu kurz, das Mitverschulden allein daraus herzuleiten, dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu verringern oder gar zu vermeiden. Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, maximale Sicherheitsforderungen einzufordern. Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen. Mithin ist der in der Sache zutreffende Aspekt, wonach der Einsatz von Fahrradhelmen dazu dienen kann, schwere Kopfverletzungen zu vermeiden, noch nicht hinreichend, um ein Mitverschulden zu begründen.

Bei Schnee oder Laub: Autofahrer müssen verdeckte Verkehrszeichen nicht beachten

Straßenverkehrsstrafrecht: Halter kann bei Zeugnisverweigerungsrecht zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden

Unfallflucht: Unerlaubtes Verlassen des Unfallorts als Unfallbeteiligter

Zebrastreifen überfahren: Radfahrer sollte für Fußwegüberquerung vom Rad absteigen und schieben

Kein Mitverschulden: Vorfahrt verletzendes Fahrzeug trifft alleinige Schuld an Unfall mit überholendem Fahrer

 

 

(C) Copyright 2018 Rechtsanwalt Karl-Heinz Esser-Lorenz
Alle Rechte vorbehalten - Login